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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 21
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach
§ 20 Absatz 2
durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Nur ihm gebühren die Nutzungen.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (
§ 16 Absatz 1 Satz 2
) zu tragen,
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG
1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
§ 21 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Für die Nutzungen gilt
§ 16 Absatz 1
.
§ 21 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (
§ 16 Absatz 1 Satz 2
) zu tragen.
§ 21 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend
§ 16 Absatz 1
.
§ 21 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4)
1
Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird.
§ 21 Abs. 4 Satz 2 WEG
2
Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 WEG
(5)
1
Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen.
§ 21 Abs. 5 Satz 2 WEG
2
Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.