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§ 16 Absatz 1 Satz 2 WEG
2
Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß
§ 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 Satz 2 WEG
von
§ 21 Absatz 2 Satz 1 WEG