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§ 16 Absatz 1 WEG
(1)
1
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens.
2
Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß
§ 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
3
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des
§ 14
berechtigt.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 WEG
von
§ 21 Absatz 3 Satz 2 WEG