1.
2.
3.
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4.
5.
die Festsetzung von Vorschüssen nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach
§ 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (
§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.