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§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 4
oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG
von
§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG