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§ 25 Absatz 2 WEG
(2)
1
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
2
Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Verweis auf
§ 25 Absatz 2 WEG
von
§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WEG