(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Berechtigung des Anmelders (
§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (
§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (
§§ 13, 24), über den Schutzbereich (
§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (
§§ 15, 30), über das Erlöschen des Patents (
§ 20), über die Nichtigkeit (
§ 22), über die Lizenzbereitschaft (
§ 23), über den Inlandsvertreter (
§ 25), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (
§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (
§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (
§ 123), über die Wahrheitspflicht (
§ 124), über das elektronische Dokument (
§ 125a), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (
§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (
§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§
§ 145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend.