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§ 22 PatG
§ 22
(1) Das Patent wird auf Antrag (
§ 81
) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in
§ 21 Abs. 1
aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2)
§ 21 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 22 PatG
von
§ 16a Absatz 2 Satz 1 PatG