Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 PatG
§ 14
1
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt.
2
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Verweis auf
§ 14 PatG
von
§ 16a Absatz 2 Satz 1 PatG