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§ 124 PatG
§ 124
1
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung d.
§ 124
vgl.
§ 23 Abs. 3 Satz 3
GeschmMG 2004 +++)
Verweis auf
§ 124 PatG
von
§ 16a Absatz 2 Satz 1 PatG