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Bausparkassen-Verordnung
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§ 13
Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
BausparkV
Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576)
§ 13 Satz 1 BausparkV
Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach
§ 7 Absatz 3
des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach
§ 12 Absatz 1
darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.