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Bausparkassen-Verordnung
Verweise
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§ 12
Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
BausparkV
Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BausparkV
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 1
des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 2
des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BausparkV
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.