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§ 12 Absatz 1 BausparkV
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 1
des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 2
des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 BausparkV
von
§ 13 Satz 1 BausparkV