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§ 1084 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
2
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.
3
Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
§ 1096 ZPO
§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
; Vollstreckungsabwehrklage
(1)
1
Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
gilt
§ 1084 Abs. 1 und 2
entsprechend.
2
Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
ist
§ 1084 Abs. 1 und 3
entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
gilt
§ 1086 Abs. 1
entsprechend.
2
Für Klagen nach
§ 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767
sind
§ 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
§ 1109 ZPO
§ 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
; Vollstreckungsabwehrklage
(1)
1
Auf Anträge nach Artikel 22 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
ist
§ 1084 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
2
Auf Anträge nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
ist
§ 1084 Abs. 1 und 3
entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 1086
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 ZPO
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 RVG