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§ 1086 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Für Klagen nach
§ 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767
ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
§ 1095 Absatz 2 ZPO
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
nicht mehr geltend gemacht werden können.
Verweis auf
§ 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 ZPO
von
§ 1096 Absatz 2 Satz 2 ZPO