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§ 1086 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Für Klagen nach
§ 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767
ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
Verweis auf
§ 1086 Abs. 1 ZPO
von
§ 1096 Absatz 2 Satz 1 ZPO