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§ 1084 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
2
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.
3
Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
§ 1084 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
wird durch einstweilige Anordnung entschieden.
2
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Verweis auf
§ 1084 Abs. 1 und 3 ZPO
von
§ 1096 Absatz 1 Satz 2 ZPO