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§ 1084 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
2
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.
3
Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
§ 1084 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
ergeht durch Beschluss.
2
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind
§ 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770
entsprechend anzuwenden.
3
Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Verweis auf
§ 1084 Abs. 1 und 2 ZPO
von
§ 1109 Absatz 1 Satz 1 ZPO