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§ 184 AO
§ 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
(1)
1
Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt.
2
Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.
3
Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden.
4
Ferner sind
§ 182 Abs. 1
und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und
§ 183
sinngemäß anzuwenden.
(2)
1
Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach
§ 163 Absatz 1 Satz 1
ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind.
2
Eine Maßnahme nach
§ 163 Absatz 1 Satz 2
wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3)
1
Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
2
Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf;
§ 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1
gelten dabei entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 184
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 10c AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 184 AO
von
§ 184 Absatz 3 Satz 3 AO