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§ 182 Absatz 1 AO
(1)
1
Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
2
Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach
§ 180 Absatz 5 Nummer 2
für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen.
3
Wird ein Feststellungsbescheid nach
§ 180 Absatz 5 Nummer 2
erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zu korrigieren.
Verweis auf
§ 182 Abs. 1 AO
von
§ 184 Absatz 1 Satz 4 AO