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§ 87a Absatz 8 AO
(8)
1
Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
§ 122a
bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
2
Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren.
3
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 87a
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1, 27
u. 28 AOEG 1977,
§ 18h Abs. 6
UStG 1980 u.
§ 150
dieses G +++)
§ 87b Absatz 1 AO
(1)
1
Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach
§ 80a
, Daten im Sinne des
§ 93c
und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen.
2
Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.
Verweis auf
§ 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 AO
von
§ 184 Absatz 3 Satz 2 AO