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§ 163 Absatz 1 Satz 1 AO
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Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Verweis auf
§ 163 Absatz 1 Satz 1 AO
von
§ 184 Absatz 2 Satz 1 AO