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§ 274a HGB
§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
1
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1.
§ 268 Abs. 4 Satz 2
über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
2.
§ 268 Abs. 5 Satz 3
über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
3.
§ 268 Abs. 6
über den Rechnungsabgrenzungsposten nach
§ 250 Abs. 3
,
4.
§ 274
über die Abgrenzung latenter Steuern.
Fußnote
(+++
§ 274a
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 274a HGB
von
§ 274a Satz 2 HGB