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§ 268 Absatz 6 HGB
(6) Ein nach
§ 250 Abs. 3
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Verweis auf
§ 268 Abs. 6 HGB
von
§ 274a Satz 1 Nummer 3 HGB