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§ 268 Absatz 4 Satz 2 HGB
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Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
Verweis auf
§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB
von
§ 274a Satz 1 Nummer 1 HGB