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RechtsdienstleistungsverordnungVerweise

§ 9

Löschung von Veröffentlichungen

RDV

Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.
(2) 1Soweit Daten in einem zentralen Dateisystem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt.
2Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde.