1.
2.
3.
4.
5.
Registrierungsbereich in den Fällen des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
6.
der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder
7.
Anschrift.
(2)
1Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt.
2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.