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§ 18 Absatz 1 Satz 2 RDG
2
Sie dürfen die nach
§ 16 Abs. 2
öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach Löschung der Veröffentlichung zentral und länderübergreifend in einer Datenbank speichern und aus dieser im automatisierten Verfahren abrufen;
§ 16 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 Satz 2 RDG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 RDV