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§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RDG
2.
die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach
§ 9 Abs. 1
bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
a)
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
b)
ihres Gründungsjahres,
c)
ihrer Anschrift,
d)
der Dauer der Untersagung.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RDG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe b RDV