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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
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§ 6
Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 6 Satz 1 WuSolvV
1
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach
§ 2 Absatz 2
zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen.
§ 6 Satz 2 WuSolvV
2
In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.