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§ 2 Absatz 2 WuSolvV
(2)
1
Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den
§§ 13 bis 15
ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach
§ 60
ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den
§§ 62, 65 und 67
ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten.
2
Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die
1.
Fremdwährungsrisikopositionen nach
§ 3 Absatz 5 Satz 1
,
2.
Rohwarenrisikopositionen nach
§ 3 Absatz 7 Satz 1
,
3.
anderen Marktrisikopositionen nach
§ 3 Absatz 8 Satz 1
.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 WuSolvV
von
§ 6 Satz 1 WuSolvV