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COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
Verweise
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§ 6
Schriftliches Verfahren
COV19WahlBewAufstV
COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(1)
1
Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 COV19WahlBewAufstV
2
Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.