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COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
Verweise
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§ 7
Schlussabstimmung
COV19WahlBewAufstV
COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(3) Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 39 Absatz 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.