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COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
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§ 5
Versammlungen mit elektronischer Kommunikation
COV19WahlBewAufstV
COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(1)
1
Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 COV19WahlBewAufstV
2
Zulässig ist insbesondere
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 COV19WahlBewAufstV
1.
die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 COV19WahlBewAufstV
2.
die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 COV19WahlBewAufstV
3.
die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.