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COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
Verweise
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§ 4
Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze
COV19WahlBewAufstV
COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser Verordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unberührt.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach Bestimmungen dieser Verordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.