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COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
Verweise
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§ 3
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
COV19WahlBewAufstV
COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(1)
1
Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach
§ 2
Zulässigen abgewichen werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 COV19WahlBewAufstV
2
Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 COV19WahlBewAufstV
3
Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 COV19WahlBewAufstV
(2)
1
Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 COV19WahlBewAufstV
2
Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden.