1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach
§ 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des
§ 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
2.
den Anhang ohne die Angaben nach
§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.