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§ 266 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Kleine Kapitalgesellschaften (
§ 267 Abs. 1
) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
von
§ 327 Satz 1 Nummer 1 HGB