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§ 285 Nummer 2 HGB
2.
die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema;
§ 285 Nummer 8 Buchstabe a HGB
a)
der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach
§ 275 Abs. 2 Nr. 5
,
§ 285 Nummer 12 HGB
12.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
Verweis auf
§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 HGB
von
§ 327 Satz 1 Nummer 2 HGB