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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
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§ 23
KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 23 Satz 1 WuSolvV
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach
§ 22 Absatz 1 oder 3
bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.