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§ 22 Absatz 1 WuSolvV
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.
§ 22 Absatz 3 WuSolvV
(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach
§ 31
vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach
§ 32
erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 oder 3 WuSolvV
von
§ 23 Satz 1 WuSolvV