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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 22
KSA-Risikogewicht für Institute
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in
§ 18 Absatz 2 Nummer 1
genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.
§ 22 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach
§ 31
vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach
§ 32
erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.
§ 22 Abs. 4 Satz 1 WuSolvV
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
§ 22 Abs. 5 Satz 1 WuSolvV
(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach
§ 17 Absatz 3 oder 5
für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
§ 22 Abs. 6 Satz 1 WuSolvV
(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.