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§ 32 WuSolvV
§ 32 Maßgebliche Länderklassifizierungen
1
Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach
§ 33
zu ermitteln.
2
Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend
§ 33 Satz 1, 3 und 4
zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat.
3
Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.
Verweis auf
§ 32 WuSolvV
von
§ 22 Absatz 3 Satz 1 WuSolvV