1.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen
§ 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach
§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen
§ 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4.
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen
§ 7 Abs. 1 verstößt.