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§ 5 Absatz 1 UBGG
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 UBGG
von
§ 17 Satz 1 Nummer 3 UBGG