1.
2.
daß die Verwirklichung einer der in
§ 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
1.
2.
an einer bevorstehenden, in
§ 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in
§ 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,