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§ 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach
§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1
die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Verweis auf
§ 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG
von
§ 145d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB