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§ 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach
§ 100a Abs. 2
der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
Verweis auf
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
von
§ 145d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB