1.
den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach
§ 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und
2.
den nach
§ 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.