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§ 14 Absatz 3 WuSolvV
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den
§§ 53 bis 57
zu ermitteln.
Verweis auf
§ 14 Absatz 3 WuSolvV
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WuSolvV